Jugendschutz
Jugendschutz betrifft ebenfalls unsere Veranstaltung aus diesem Grund gelten für Personen ab dem 16 Jahren erweiterte Regellungen.
Personen unter 16 Jahre sind ausgeschlossen. Personen ab 16 Jahren können erst bei einer Teilnehmeranzahl ab 20 Teilnehmer mitmachen. Ab einer gesamt Teilnehmeranzahl von 20 Personen wird uns sozialpädagogisches Fachpersonal zur Seite gestellt. Diese Person übernimmt dann die Funktion der "erziehungsbeauftragte Person".
Personen ab den 16 Jahren müssen im weiteren folgende Regelungen erfüllen und befolgen:
- Ein Lichtbildausweiss mit Geburtsdatum vorlegen.
-
Eine Vollmacht der Eltern für "Jugendlichen mit Aufsichtspersonen"
mit Ort und Zeitraum der Teilnahme abgeben. -
Spielverbot und Hinweise auf das Verbot von indizierten Spielen
und Spielen mit USK18-Einstufung. - Einhaltung der räumliche Trennung, falls Erwachsene indizierte oder USK18-Spiele spielen
Folgende Gesetze sollten von unseren Teilnehmer unter 18 beachtet werden:
Jugendschutzgesetze
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
§ 2 - Prüfungs- und Nachweispflicht
(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.
(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.
§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte
§3 Verbreitungsverbot an Kinder und Jugendliche aus dem "Gesetz über die Verbreitung...."
Ein Schrift deren Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, darf nicht
1.einem Kind oder Jugendlichen angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht werden
2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
3. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen angeboten oder überlassen werden.
4. durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht werden.
Strafgesetzbuch
§130 Volksverhetzung
(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Schriften (§11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, verbreitet öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen.
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.